Um das Budgetdefizit zu stopfen, hat die Regierung im Juni das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 präsentiert, welches am 10.7.2026 im Nationalrat final beschlossen wurde. Das nunmehr vorliegende Gesetz sieht zahlreiche Anpassungen im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht vor. Ein Auszug der wesentlichen Maßnahmen zeigt nachfolgende Änderungen.
Bereich Unternehmens- und Kapitalbesteuerung
Progressive Staffelung der Körperschaftsteuer für Gewinne über € 1 Mio.
Um große und profitable Unternehmen stärker an der Budgetkonsolidierung zu beteiligen, werden Gewinne über € 1 Mio. künftig mit 24 % anstelle der sonst anwendbaren 23 % besteuert. Die erhöhte Körperschaftsteuer gilt auch in der Unternehmensgruppe (Gruppeneinkommen) und ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Die Regelung findet keine Anwendung auf Körperschaften öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Rechtsträger.
Gesellschafterverrechnungskonto
Offene Forderungen einer Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter auf dem Gesellschafterverrechnungskonto sollen künftig bis zum Bilanzstichtag entweder ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen (u. a. Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Besicherung) umgewandelt werden müssen. Erfolgt kein Ausgleich zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem auf die Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen, womit dieser der Kapitalertragsteuer unterliegt. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag € 50.000,00 übersteigt.
Aussetzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapieranschaffungen
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, temporär ausschließlich auf Realinvestitionen eingeschränkt. Damit können ab diesem Zeitpunkt keine begünstigten Wertpapieranschaffungen mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Wertpapier-Ersatzbeschaffungen bleiben möglich. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, können dann wieder Wertpapieranschaffungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden.
Verlängerung der erhöhten Bankenabgabe
Verlängerung der erhöhten Bankenabgabe um weitere drei Jahre.
Bereich Dienstnehmer und Familienleistungen
Familienleistungen
Durch eine Neufassung der maßgeblichen Bestimmung im Einkommensteuergesetz werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus zwischen den Anspruchsberechtigten ab 2027 neu geregelt. Für Kinder, welche älter als 4 Jahre sind, ist eine Aufteilung zwischen den Anspruchsberechtigten zwingend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wählen. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, dass beide Elternteile künftig eine Berufstätigkeit ausüben. Zudem wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages, der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlags, des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt.
Abschaffung Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
Das Telearbeitspauschale (aktuell € 3,00 pro Tag und maximal € 300,00 pro Jahr) wird für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschaftsjahre ersatzlos gestrichen. Dies gilt auch für das Arbeitsplatzpauschale, welches ab dem kommenden Jahr ebenfalls ersatzlos gestrichen wird.
Anhebung der SV-Höchstbeitragsgrundlage
Die SV-Höchstbemessungsgrundlage wird in den Jahren 2027 (um € 5,00 pro Tag bzw. € 150,00 pro Monat) und 2028 (um € 1,67 pro Tag bzw. € 50,00 pro Monat) außerordentlich über die normale Anpassung hinaus erhöht.
Senkung der Lohnnebenkosten
Der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) wird ab 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % sinken. Gleichzeitig entfällt ab 1.1.2028 die Befreiung von der Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Personen, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Vermögensbesteuerung
Änderungen bei der Immobilienertragsteuer
Auch im Bereich der Immobilienertragsteuer kommt es zu Änderungen. Betroffen sind sogenannte „Altgrundstücke“, also Grundstücke (der Begriff umfasst auch darauf befindliche Gebäude), die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Bis dato konnten bei der Veräußerung von Altgrundstücken pauschal 86 % des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2027 sind es nur noch 80 % (pauschale Anschaffungskosten), woraus eine um 1,8 % erhöhte Steuerlast resultiert. Auch die pauschale Besteuerung von umgewidmeten Grundstücken des Altvermögens wird erhöht.
Betrugsbekämpfung
Weiters sind neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Abgabenbetrug und Missbrauch vorgesehen.
Stand: 17. August 2026




