Im Zuge von Betriebskontrollen werden immer wieder Personen aufgegriffen, die Probearbeit verrichten, jedoch nicht in der Sozialversicherung angemeldet sind. Dabei sind auch Probearbeiter stets vor Tätigkeitsbeginn verpflichtend in der Sozialversicherung anzumelden, sofern die Tätigkeit die Kriterien eines echten Dienstverhältnisses erfüllt.
Anmeldepflicht einer Probearbeit
Folgend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gilt auch eine zur Probe verrichtete Arbeit als ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, sodass auch in diesen Fällen verpflichtend eine Anmeldung vor Arbeitsbeginn bei der ÖGK zu erfolgen hat.
Dies gilt auch in jenen Fällen, wo eine Weiterbeschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird.
Wird im Falle von Probearbeit eine Anmeldung unterlassen, so kann dies zu erheblichen Nachzahlungen und Strafen für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber führen. Zudem bestehen für den Arbeitgeber umfassende finanzielle und strafrechtliche Risiken, wenn ein Arbeitsunfall eintritt und der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde.
Ausnahme Schnupperlehre
Schüler, welche zur Berufsorientierung eine Schnupperlehre absolvieren, müssen hingegen nicht angemeldet werden. Die Schüler sind während ihrer Schnupperlehre in der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler versichert. Ein echtes Dienstverhältnis liegt hier nicht vor. Voraussetzung ist allerdings, dass keine produktive Arbeit erfolgt, keine fixen Arbeitszeiten gelten und keine Eingliederung in den Betrieb stattfindet.
Praxistipp: Um im Falle einer Überprüfung die Schnupperlehre einfach nachweisen zu können, sollten sich Arbeitgeber in derartigen Fällen stets von der Schule eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen eines berufsorientierten Schulpraktikums ausstellen lassen.
Stand: 28. Juli 2026




