Was ändert sich bei der Kurzarbeit durch den neuen Lockdown?

Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der Richtlinie bleibt aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie daraus einige Eckpunkte:

  • Kurzarbeit ist für maximal 24 Monate möglich und endet für Unternehmen, die seit März 2020 in Kurzarbeit sind, spätestens am 31.3.2022.
  • Die erhöhte Förderung gebührt nun auch allen Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen sind bis 31.3.2022.
  • Die Frist zur Antragstellung beträgt lt. Homepage des Arbeitsmarktservice
    • für Unternehmen in Oberösterreich (OÖ), die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 15.11. und 5.12.2021 beginnen, endet mit Ablauf des 21. Tag nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens am 26.12.2021.
    • für alle anderen Unternehmen, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 22.11. und 1.12.2021 beginnen, endet mit Ablauf des 21. Tag nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens am 22.12.2021.
  • Eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater entfällt lt. Homepage des Arbeitsmarktservice
    • für Unternehmen die vom Lockdown direkt betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die direkt betroffen ist. Diese Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe hier auf der Homepage des AMS).
    • für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den Zeitraum 22.11. bis 1.12.2021 (in OÖ 15.11. bis 5.12.) beantragt wird.
  • Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
    • Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe, für Neuanstellungen (in Österreich gemeldetes Personal) zwischen 3.11. und 12.12.2021 (in OÖ 17.12.2021).
    • Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.
    • Der Unternehmer bekommt 65% des Bruttogehaltes (inkl. Lohnnebenkosten) vom AMS refundiert.
    • Nahe Familienangehörige sind nicht förderbar.
  • Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende
    • Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 bekommen Arbeitnehmer, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren.
    • Gilt für Personen in Kurzarbeit, deren Bemessungsgrundlage weniger als 50% der Höchstbemessungsgrundlage ist.
  • Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5% erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 26.11.2021 und gibt nur Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice, der Wirtschaftskammer und von Pressekonferenzen wieder. Die Veröffentlichung der Richtlinie bleibt abzuwarten. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.

Stand: 29. November 2021

Bild: ©Bacho Foto/Fotolia.com

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